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Mitglied werden in einer starken Gemeinschaft

Als Wohnungsgenossenschaft vermieten wir unsere Wohnungen ausschließlich an unsere Mitglieder. Wer die attraktiven Angebote unserer Spareinrichtung nutzen will, muss ebenfalls Mitglied sein oder einen Angehörigen haben, der Mitglied unserer Genossenschaft ist.

Wer Mitglied werden will, muss eine Beitrittserklärung abgeben und sich am Eigenkapital der Genossenschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil in Höhe von 100 Euro beteiligen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Abgabe der Beitrittserklärung und der Zustimmung des Vorstandes.

Genossenschaften basieren auf demokratischen Grundsätzen. Jedes Mitglied hat das Recht, gemäß der Satzung in den Organen der Genossenschaft mitzuwirken. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht bei der Wahl der Mitgliedervertreter. Darüber hinaus kann sich jedes Mitglied für die Realisierung der gemeinschaftlichen Interessen einsetzen und damit an der Entwicklung der Genossenschaft mitwirken.

Fragen und Antworten

Wie werde ich Mitglied?

Kommen Sie in unsere Geschäftsstelle und infomieren Sie sich bei unserem Team Mitglieder. Wenn Sie dann Mitglied werden wollen, geben Sie die Beitrittserklärung ab. Nach der Zustimmung des Vorstandes und Einzahlung eines Geschäftsanteiles (100 €) sowie des einmaligen Beitrittsgeldes (10 €) sind Sie als Mitglied aufgenommen. Wir wünschen uns Mitglieder, die einen regionalen Bezug zu Schweinfurt und zu unserer Genossenschaft haben. Wir behalten uns daher vor, Aufnahmeanträge von Personen abzulehnen, denen ein solcher Bezug fehlt und die offensichtlich nur zur Nutzung von Geldanlagemöglichkeiten (Nutzung der Spareinrichtung; Dividenden auf Geschäftsanteile) Mitglied werden wollen.

Werden die eingezahlten Geschäftsanteile verzinst?

Eine feste Verzinsung auf die eingezahlten Geschäftsanteile (das Geschäftsguthaben) gibt es nicht. Bei einem guten Geschäftsverlauf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Vertreterversammlung die Ausschüttung einer Dividende vor, welche dann von der Vertreterversammlung beschlossen wird. Seit dem Jahr 2007 wurde jeweils eine Dividende in Höhe von 3,0% auf das eingezahlte Geschäftsguthaben ausgezahlt. Maßgebend ist dabei die Höhe des Geschäftsguthabens am Jahresanfang.

Haften die Mitglieder für die Genossenschaft?

Die Mitglieder haften beim Bauverein nur in Höhe der gezeichneten Geschäftsanteile für die Genossenschaft. Darüber hinaus besteht für die Mitglieder keine Haftungspflicht.

Wie sieht es mit der Kündigung der Mitgliedschaft aus?

Die Mitgliedschaft beim Bauverein kann jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende gekündigt werden (§ 7 Satzung). Ein Beispiel: Im laufenden Jahr 2021 können Sie zum 31.12.2023 kündigen. Sie scheiden in diesem Fall mit Ablauf des Jahres 2023 aus der Genossenschaft aus.

Kann die Mitgliedschaft auf eine andere Person übertragen werden?

Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Vorstandes möglich (§ 8 Satzung). Die Zustimmung wird üblicherweise erteilt, wenn die Übertragung auch im Interesse des Bauvereins erfolgt, wie z.B. bei einer Übertragung von den Eltern auf die Kinder. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.

Können auch einzelne Geschäftsanteile gekündigt oder übertragen werden?

Ja, auch einzelne Anteile können gekündigt oder übertragen werden, sofern diese nicht Voraussetzung für Nutzung einer Wohnung oder Garage sind. Die Bestimmungen für die Kündigung und Übertragung der Mitgliedschaft gelten sinngemäß auch für die Kündigung und Übertragung einzelner Geschäftsanteile. Bevor Sie kündigen:
Prüfen Sie, ob nicht eine Übertragung der Mitgliedschaft oder einzelner Geschäftsanteile auf Kinder oder Enkel sinnvoll ist.

Kann der Bauverein die Mitgliedschaft eines Mitgliedes beenden?

In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden (§ 11 Satzung), z.B. wenn es durch sein Verhalten wiederholt die Genossenschaft schädigt oder seinen Pflichten (z.B. Zahlung der Nutzungsgebühr) nicht nachkommt.

Was passiert nach der Kündigung mit dem eingezahlten Geschäftsguthaben?

Die eingezahlten Geschäftsanteile (Geschäftsguthaben) werden nach dem Ausscheiden wieder zurückgezahlt. Ein Anspruch auf Auszahlung besteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden oder nach Feststellung der Bilanz für das letzte Jahr der Mitgliedschaft, falls diese später erfolgt. Im Regelfall wird das Auseinandersetzungsguthaben (so bezeichnet man das Geschäftguthaben nach dem Ausscheiden) sechs Monate nach dem Ausscheiden zurückgezahlt.
Ein Beispiel: Wenn ein Mitglied im Jahr 2017 gekündigt hat, wird das Auseinandersetzungsguthaben im Regelfall am 30.06.2020 zurückgezahlt.

Was passiert mit der Mitgliedschaft, wenn ein Mitglied verstirbt?

Wenn ein Mitglied verstirbt, geht die Mitgliedschaft zunächst auf die Erben über, endet aber dann mit Ablauf des Geschäftsjahres (§ 9 Satzung).

Sie haben noch weitere Fragen?

Dann wenden Sie sich an unser Team Mitglieder